Änderungen des Hausanschlusses

Bauliche Veränderungen

Änderungen des Grundstücksanschlusses, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, beispielsweise für einen Abriss und Wiederaufbau eines Gebäudes, gehen mit einem Antrag auf Veränderung der Anschlussverhältnisse einher. Nutzen Sie dafür die notwendigen Antragsformulare aus unserem Formular-Downloadpool oder kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter.

In einigen Fällen sind minimale Veränderungen, wie beispielsweise ein Positionswechsel des Zählers innerhalb des bereits vorhandenen Anschlussraums, notwendig. Der Aus- und Einbau des Zählers darf ausschließlich durch den WAZ "Eichsfelder Kessel" erfolgen. Kontaktieren Sie deshalb vorab unsere Mitarbeiter zu den Geschäftszeiten per Telefon oder Mail.

Zeitweilige Absperrung

Für den Fall, dass ein Grundstücksanschluss bereits vorhanden ist und die Veränderung der baulichen Gegebenheiten auf dem Grundstück zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden, kann die zeitweilige Absperrung beantragt werden. Der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin ist dabei zur Fortzahlung der Grundentgelte verpflichtet.

Antrag auf zeitweilige Absperrung
31.03.2021 – PDF (91.71 KB)
 

Kündigung des Wasserliefervertrages

Wird der Trinkwasserhausanschluss nicht mehr benötigt, da auf dem angeschlossenen Grundstück zum Beispiel eine unbewohnbare Ruine steht, kann der Wasserliefervertrag gekündigt werden. Im Fall der Wiederinbetriebnahme zahlt der Grundstückseigentümer die dabei tatsächlich anfallenden Kosten.

Nach § 5 Absatz 1 Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverband "Eichsfelder Kessel" besteht grundsätzlich der Zwang zum Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage. Weil jedoch bei Kündigung des Wasserliefervertrages kein Trinkwasser abgenommen werden kann ist davon auszugehen, dass ebenfalls kein Abwasser durch Verwendung von Trinkwasser entsteht.
Die versiegelte Fläche zur Festsetzung der Niederschlagswassergebühren ändert sich jedoch in den meisten Fällen nicht, weshalb diese Gebühren weiterhin zu entrichten sind. Sie gelten als Abwasser durch Niederschlag, das nicht durch die Verwendung von Trinkwasser entsteht.

Sollte sich die versiegelte Fläche auf Ihrem Grundstück verändern sollten Sie sich umgehend mit dem zuständigen Mitarbeiter in Verbindung setzen. Erst nach Einreichung eines schriftlichen Antrages kann die versiegelte Fläche verändert und bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren berücksichtigt werden.

Kündigung des Wasserliefervertrages
31.03.2021 – PDF (90.5 KB)
 
Sachbearbeitung Wasser
Frau Katrin Rudolf
Sachbearbeitung Abwasser
Frau Ricarda Schulz
Meister Wasser
Herr Hartmut Becker
Meister Wasser
Herr Ronald Holzapfel